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Investitions- und Bauprozess für Erneuerbare-Energien-Anlagen in Polen.

Phasen des Investitions- und Bauprozesses für Vorhaben mit erneuerbaren Energien.

Was ist wissenswert über den Investitions- und Bauprozess für Photovoltaikanlagen in Polen?

Der Investitions- und Bauprozess für Vorhaben mit erneuerbaren Energien, darunter natürlich auch Vorhaben aus dem Bereich der Photovoltaik, besteht aus mehreren Phasen, deren Vorhandensein von der Leistung abhängt, die eine bestimmte Anlage erzeugen soll. Im Gesetz vom 20.02.2015 über erneuerbare Energien (d.h. Polnisches Amtsblatt Dz.U. von 2018, Pos. 2389 mit späteren Änderungen), nachstehend als Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) genannt, wurde der Investitions- und Bauprozess selbst für diesen Art von Vorhaben nicht abweichend geregelt. Daraus folgt, dass der Bau einer EE-Anlage ein standardisiertes Investitions- und Bauverfahren erfordert.

Welche Entscheidungen sind für den Bau einer Photovoltaikanlage (EE) erforderlich?

Der standardmäßige Katalog mit den zu erlangenden Entscheidungen für die Ausführung von EE-Anlagen umfasst:

a) die Entscheidung über die Umweltbedingungen;

b) die Entscheidung über die Bebauungsbedingungen oder die Notwendigkeit der Änderungen im örtlichen Raumentwicklungsplan;

c) die Baugenehmigungen oder die Anmeldung;

d) die Erlaubnis zur Nutzung.

Der obige Katalog unterliegt, je nach Größe der gegebenen Anlage, einigen Änderungen, die in einem separaten Artikel erörtert werden.

Die letzte Phase des Investitions- und Bauprozesses für EE-Anlage ist die Teilnahme an EE-Auktionen.  Die EE-Auktionen stellen das aktuell geltende Fördersystem für die Energieerzeugung aus EE dar. An dieser Stelle ist jedoch zu erwähnen, dass eine Alternative zum staatlichen Unterstützungsprogramm besteht, und zwar in der Form der PPAs (Power Purchase Agreements), die von Generatoren mit einem bestimmten Empfänger des in einer EE-Anlage erzeugten Strom geschlossen werden. Dies werde ich in einem separaten Artikel ausführlich erörtern.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Energieerzeugung aus EE-Anlagen – laut dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – auch einige Verpflichtungen seitens des Energieerzeugers mit sich bringt. Bei Mikroanlagen (bis zu 50 kW) ist der Energieerzeuger (sowohl der Prosument als auch ein anderer Energieerzeuger als Prosument) zur Informationspflicht vor und nach dem Anschluss der Anlage verpflichtet. Dagegen ist der Energieerzeuger einer Kleinanlage (d.h. Anlage mit einer installierten elektrischen Leistung von mehr als 50 kW und weniger als 500 kW) verpflichtet, eine Geschäftstätigkeit im Bereich der Energieerzeugung auszuüben und einen Eintrag in das Register der Energieerzeuger zu erhalten, die eine Geschäftstätigkeit im Bereich der Kleinanlagen ausüben. Bei den anderen Anlagen ist der Energieerzeuger verpflichtet, eine Geschäftstätigkeit im Bereich der Energieerzeugung auszuüben und eine vom Geschäftsführer der Energieregulierungsbehörde (ERB) erteilte Genehmigung einzuholen. Der Erhalt der Konzession stellt die endgültige Entscheidung dar, die zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Bereich der Energieerzeugung notwendig ist. Aufgrund einer sehr langen Dauer des Prozesses zur Erlangung dieser Entscheidung wäre es jedoch zu empfehlen, eine Konzessionszusage früher einzuholen.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.

 


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